Grundsätze unseres Geschäftsverhaltens
Ethisches, verantwortungsvolles und werteorientiertes Handeln ist ein unverzichtbarer Teil unserer unternehmerischen und gesellschaftlichen Verantwortung. Dazu gehört selbstverständlich auch, dass wir als international tätiges Unternehmen die jeweiligen nationalen und internationalen Gesetze und Wettbewerbsregelungen einhalten.
In unserem Compliance- und Ethikkodex haben wir daher maßgebliche Verhaltensgrundsätze und Leitlinien für unser Geschäftsverhalten definiert, deren Einhaltung von allen unseren Mitarbeitenden konzernweit erwartet wird.
Hier finden Sie die vollständige Compliance-Richtlinie von KraussMaffei:
Mit unserem Verhaltenskodex für Lieferanten (Supplier Code of Conduct) spezifizieren wir zudem unsere Erwartungen an unsere Geschäftspartner entlang der vorgelagerten Wertschöpfungskette in Bezug die Einhaltung von rechtlichen und ethischen Mindeststandards.
Hinweisgebersystem
- Warum sollten Sie unser Hinweisgebersystem nutzen?
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Die Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinterner Regelungen ist für KraussMaffei elementar. Etwaige Verstöße dagegen müssen möglichst frühzeitig erkannt werden, um entsprechende Gegen- und Abhilfemaßnahmen einzuleiten und somit unsere Geschäftspartner, unsere Mitarbeitenden, sonstige betroffene Dritte, die Umwelt aber auch KraussMaffei selbst vor möglichen Schäden zu bewahren.
Wenn Sie Hinweise auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und unternehmensinterner Regelungen von KraussMaffei haben, ermuntern wir Sie, diese uns zu melden (siehe "Bestehende Meldewege"). KraussMaffei toleriert keine Vergeltungsmaßnahmen oder irgendeine sonstige Form der Benachteiligung aufgrund der Abgabe von Hinweisen gegenüber Personen, die nach bestem Wissen und Gewissen einen Hinweis auf solche Verstöße gemeldet haben. Dies gilt auch dann, wenn sich die Vorwürfe letztlich als unbegründet herausstellen sollten. Die Abgabe von Hinweisen muss jedoch stets wahrheitsgemäß erfolgen.
Wenn Sie glauben, dass Sie aufgrund Ihres Hinweises Vergeltungsmaßnahmen oder einer sonstigen Benachteiligung ausgesetzt sind, bitten wir Sie uns dies über untenstehenden Meldeweg (siehe "Bestehende Meldewege") zu melden.
- Wer kann Hinweise abgeben? Welche Hinweise können abgegeben werden?
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Zur Entgegennahme von Hinweisen auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder unternehmensinterne Regelungen hat KraussMaffei mehrere Meldewege (siehe "Bestehende Meldewege") eingerichtet. Über diese Meldewege können Mitarbeitende von KraussMaffei weltweit, aber auch Geschäftspartner, Mitarbeitende von unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern und sonstige Dritte entsprechende Hinweise abgeben. Insbesondere Hinweise auf Bestechung, Korruption, Betrug, Diebstahl, Untreue, Interessenskonflikte, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Belästigung, Diskriminierung sowie auf Verstöße gegen den KraussMaffei Compliance- und Ethikkodex, den Supplier Code of Conduct oder gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen und unternehmensinterne Regelungen von KraussMaffei können hierüber gemeldet werden.
Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), die durch das wirtschaftliche Handeln von KraussMaffei und ihrer Gruppengesellschaften im eigenen Geschäftsbereich oder in ihrer Lieferkette entstanden sind, sowie Hinweise auf Verstöße gegen rechtlich vorgeschriebene Arbeitsbedingungen bei KraussMaffei können ebenfalls über diese Meldewege (siehe "Bestehende Meldewege") abgegeben werden.
- Bestehende Meldewege
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Als zentrale Anlaufstelle zur Entgegennahme von Hinweisen auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen und unternehmensinterner Regelungen hat KraussMaffei einen externen Rechtsanwalt als externen Compliance-Beauftragten berufen. An diese neutrale Stelle können Sie sich vertrauensvoll und - wenn gewünscht - auch anonym wenden, wenn Sie entsprechende Hinweise melden möchten. Im Falle einer anonymen Meldung bitten wir um Übermittlung möglichst vieler Details und – sofern vorhanden – auch Unterlagen zu dem gemeldeten Vorgang, um diesen angemessen untersuchen zu können.
Der externe Compliance-Beauftragte steht Ihnen mündlich und schriftlich auf Deutsch und Englisch zur Verfügung, nach Absprache innerhalb der Kanzlei auch auf Spanisch, Russisch, Italienisch und Französisch. In anderen Sprachen bitten wir Sie um eine schriftliche Einreichung Ihrer Hinweise.
Kontaktdaten des externen Compliance-Beauftragten von KraussMaffei:
Dr. Andreas Minkoff
FEIGEN ∙ GRAF Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Maximiliansplatz 14
80333 München
+49 89 3576906-00
+49 89 3576906-99
minkoff@feigen-graf.deKostenfreie Telefonnummer des externen Compliance-Beauftragten (auch für anonyme Hinweise):
- Weltweit (außer USA): +800 0 5647687
- USA: (+1) 800 959 6509
Hinweise auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder unternehmensinterner Regelungen von KraussMaffei können Sie auch per E-Mail direkt an den Group Compliance-Beauftragten von KraussMaffei melden.
E-Mail: notify@kraussmaffei.com
Mitarbeitenden von KraussMaffei stehen zudem weitere Meldewege zur Verfügung, die im Intranet von KraussMaffei veröffentlicht sind.
- Was passiert nach Abgabe Ihres Hinweises?
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Der externe Compliance-Beauftragte oder der Group Compliance-Beauftragte nimmt die Meldung entgegen und bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen. Meldungen können auch anonym abgegeben werden, wenn die meldende Person Grund hat zu befürchten, dass eine Offenlegung ihrer Identität für sie schwerwiegende Nachteile nach sich ziehen könnte.
Der externe Compliance-Beauftragte oder der Group Compliance-Beauftragte prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, insbesondere ob hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Gesetze, den Compliance- und Ethikkodex, den Supplier Code of Conduct oder sonstige unternehmensinterne Regelungen von KraussMaffei vorliegen. Er hält mit der hinweisgebenden Person – soweit möglich – Kontakt und ersucht diese erforderlichenfalls um weitere Informationen. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist auch eine persönliche Zusammenkunft möglich. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß vor, so übergibt der externe Compliance-Beauftragte den Sachverhalt in zulässiger (mit der hinweisgebenden Person abgestimmten) Form an den Group Compliance-Beauftragten von KraussMaffei zur weiteren Untersuchung.
Liegen hinreichend Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß vor, so erfolgt eine detaillierte Untersuchung des Sachverhaltes durch KraussMaffei. Die gesamte Untersuchung erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, des Datenschutzes und unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten; sie wird zügig, neutral und objektiv unter Beachtung der Unschuldsvermutung durchgeführt. Betrifft die Meldung bestimmte Personen, so werden diese über die Meldung (ggfs. in anonymisierter Form) informiert und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Im Rahmen der Untersuchung wird insbesondere auch geprüft, welche Maßnahmen im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen sind, um etwa festgestellte Verstöße zu ahnden sowie Risiken für solche Verstöße in Zukunft entgegenzuwirken. Die Untersuchung des Sachverhaltes erfolgt zentral bei KraussMaffei (ggf. unter Hinzuziehung von externen Spezialisten); die originäre Verantwortung für die Reaktion auf festgestellte Verstöße verbleibt jedoch bei den jeweiligen Konzerngesellschaften von KraussMaffei. Eine Weitergabe von Informationen (ggfs. in anonymisierter Form) in Zusammenhang mit der Meldung an die zuständigen Personen dieser Konzerngesellschaften kann daher erforderlich sein.
Soweit interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden, erfolgt eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person innerhalb der gesetzlichen Frist, im Regelfall innerhalb von drei Monaten.
Die vorstehende Verfahrensordnung finden Sie auch hier:
- Disclaimer
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Das Hinweisgebersystem von KraussMaffei dient nicht der individuellen Rechtsdurchsetzung. Von daher stellt die Nutzung des Hinweisgebersystems keine verjährungshemmende Verhandlung im Sinne des § 203 BGB bzw. der entsprechenden Regelung des auf Schadensersatzansprüche anwendbaren Rechts dar.